__ gewisse Unstimmigkeiten und Widersprüche aufweisen, erscheint mit Blick auf den langen Zeitablauf seit dem Vorfall ohne Weiteres nachvollziehbar. Aufgrund der sich widersprechenden Aussagen lässt sich jedoch nicht rechtsgenüglich nachweisen, wann die Privatklägerin ihre Schwester kontaktierte und ihr vom Vorfall erzählte und ob sie ihr die blauen Flecken/Hämatome zeigte. Die Vorinstanz wies ferner zu Recht darauf hin, dass blaue Flecken kein Beweis für einen sexuellen Übergriff sind, zumal es auch bei einvernehmlichen sexuellen Handlungen zu blauen Flecken kommen kann (pag. 974, S. 31 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).