83 Z. 286 f.). Die Privatklägerin selber gab an der zweiten Einvernahme allerdings zu Protokoll, sie habe A.________ nicht mehr gesehen (pag. 102 Z. 119 f., Z. 124 f.; vgl. auch pag. 103 Z. 150 ff.). Dass die Aussagen der Privatklägerin und diejenigen von G.________ gewisse Unstimmigkeiten und Widersprüche aufweisen, erscheint mit Blick auf den langen Zeitablauf seit dem Vorfall ohne Weiteres nachvollziehbar.