815 Z. 10 f.). G.________ bejahte demgegenüber die Frage, ob die Privatklägerin auch von Oralverkehr erzählt habe (pag. 826 Z. 30 f.). Diese Aussage relativierte sie allerdings später wieder (vgl. pag. 828 Z. 14 ff.). Schliesslich gab G.________ an, ihre Schwester habe A.________ später noch einmal gesehen (pag. 112 Z. 105 f.). A.________ habe sie nach dem Ereignis aufgesucht und habe von ihr verlangt, dass sie mit niemandem über das Geschehene spreche (pag. 827 Z. 19 f.). Damit bestätigte G.________ zwar die ersten Aussagen der Privatklägerin (vgl. pag. 83 Z. 286 f.).