Sie habe da einfach aus Wut und Verzweiflung gesprochen und es ihr nicht richtig erzählt. Ein paar Tage oder vielleicht eine Woche später habe sie ihr alles im Detail erzählt (pag. 82 Z. 254 f.; pag. 816 Z. 18 ff.). G.________ gab demgegenüber an, die Privatklägerin habe ihr erzählt, dass sie am nächsten Tag arbeiten gegangen sei. Sie (G.________) habe sie gefragt, weshalb sie sie nicht angerufen habe (pag. 110 Z. 43 ff.). Die Privatklägerin schilderte, sie habe ihrer Schwester die erlittenen Verletzungen, blaue Flecken und Blutergüsse im unteren Bereich des Rückens und auf den Pobacken, gezeigt (pag. 83 Z. 274;