Sie hätten dies nicht gekonnt oder nicht gewollt. Die Privatklägerin habe dann alles über sich ergehen lassen und sei dann irgendwann total zusammengebrochen (pag. 826 Z. 34 ff.). Entgegen der Ansicht des Rechtsvertreters der Privatklägerin (vgl. 1129) kann jedoch nicht gesagt werden, dass die Aussagen der Privatklägerin durch die Aussagen ihrer Schwester untermauert werden. G.________ schilderte, die Privatklägerin habe während dem Erzählen geweint und es sei aus ihr herausgebrochen. Sie habe dann nicht mehr alles im Detail erzählt.