829 Z. 27). Auf Frage des Gerichtspräsidenten, ob sie ein konkretes Beispiel mit dem Vater machen können, führte G.________ aus, ihre Schwester habe einfach immer sehr schnell Angst gehabt und habe sich dann zurückgezogen. Sie habe beim Vater nicht opponiert (pag. 829 Z. 38 ff.; vgl. zum Ganzen pag. 973, S. 30 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Betreffend den vorliegend zu beurteilenden Vorfall gab G.________ an, die Beschuldigten hätten nicht mehr realisiert, in welchem Zustand sich ihre Schwester befunden habe. Sie hätten dies nicht gekonnt oder nicht gewollt.