828 Z. 17 f.). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, konnte G.________ detaillierte Aussagen über die Kindheit, Entwicklung und den Charakter der Privatklägerin machen. Gemäss den Aussagen von G.________ seien sie mit einem dominanten Vater aufgewachsen. Ihre Schwester habe sich schnell einschüchtern lassen. Wenn sie überrollt werde, falle sie in eine Art Schockzustand und könne dann nicht so reagieren, wie sie gerne möchte (pag.826 Z. 16 ff.). Sie sei dann zu blockiert, um richtig vehement reagieren zu können (pag. 829 Z. 22 f.). Sie werde eher ruhig, als dass sie wild um sich schlage (pag. 829 Z. 27).