Das Verhalten der Privatklägerin lässt sich nicht mit den von ihr geschilderten Übergriffen in Einklang bringen und verstärkt die Zweifel der Kammer daran, dass die von der Privatklägerin erhobenen Vorwürfe zutreffen. Für die Beurteilung des Sachverhalts kann deshalb nicht bzw. nur beschränkt auf die Aussagen der Privatklägerin abgestellt werden. 10.3 Aussagen der übrigen befragten Personen 10.3.1 Betreffend das Kerngeschehen und das Verhalten der Beteiligten danach sind einzig die Aussagen der Schwester der Privatklägerin, G.________, relevant. H.________ bestätigte zwar, dass er mit der Privatklägerin eine Beziehung hatte (pag.