einliess, mutet seltsam an. Schliesslich ging die Privatklägerin eigenen Angaben zufolge auch nach dem Vorfall ins Restaurant K.________ Mittagessen (vgl. pag. 85 Z. 352 ff.; pag. 107 Z. 301 f.; pag. 820 Z. 30 ff.), obwohl sie damit rechnen musste, den Spielern des FC E.________ und damit auch den drei Beschuldigten über den Weg zu laufen. Das Verhalten der Privatklägerin lässt sich nicht mit den von ihr geschilderten Übergriffen in Einklang bringen und verstärkt die Zweifel der Kammer daran, dass die von der Privatklägerin erhobenen Vorwürfe zutreffen.