102 Z. 119 f.). Mit A.________ habe sie SMS-Kontakt gehabt. Er habe ihr zwei, drei Mal geschrieben. Gesehen habe sie ihn nicht mehr (pag. 102 Z. 122 ff.). Auf Vorhalt der Aussagen von B.________ (pag. 133 Z. 258-261) räumte die Privatklägerin ein, B.________ in der Stadt getroffen zu haben (pag. 103 Z. 127 ff.). Sie habe kurz mit ihm gesprochen («Hallo wie geht’s», pag. 105 Z. 200 f.). Die Tatsache, dass sich die Privatklägerin nach den von ihr geschilderten Ereignissen auf ein Gespräch mit B.________ einliess, mutet seltsam an.