Die Privatklägerin machte widersprüchliche Aussagen zur Frage, ob sie die Beschuldigten nach dem Vorfall noch einmal gesehen habe. In ihren ersten Aussagen an der Einvernahme vom 28. Mai 2009 gab die Privatklägerin an, sie habe A.________ gesehen und er habe ihr gedroht, sie solle niemandem davon erzählen (pag. 83 Z. 284 ff.). C.________ habe sie später einmal bei einem Mittagessen im Restaurant K.________ gesehen (vgl. pag. 85 Z. 352 f., Z. 357). Anlässlich der zweiten Einvernahme vom 2. November 2010 verneinte die Privatklägerin zunächst die Frage, ob sie einen der dreien seither noch einmal gesehen habe (pag. 102 Z. 119 f.).