23 Obwohl die Privatklägerin angab, sie habe grosse Angst vor den Beschuldigten gehabt, sei eingeschüchtert und überfordert gewesen und habe sich bedroht gefühlt (pag. 82 Z. 259 ff.; pag. 83 Z. 289), hat sie A.________ eigenen Aussagen zufolge am nächsten Tag per SMS «gottsjämmerlich zusammengeschissen» und ihm ihre Meinung gesagt (pag. 106 Z. 241 f.). Die Privatklägerin machte widersprüchliche Aussagen zur Frage, ob sie die Beschuldigten nach dem Vorfall noch einmal gesehen habe.