II. 10.2.9 nachfolgend). 10.2.9 Auch wenn es keine stereotype Verhaltensweise von Opfern eines Sexualdelikts gibt, erscheint das Verhalten der Privatklägerin nach dem Vorfall doch recht eigenartig: Die Privatklägerin gab an, sie habe sich nach dem Vorfall auf dem Sofa schlafend gestellt (pag. 81 Z. 234 f.). Als es ruhig geworden sei, sei sie ins Schlafzimmer gegangen, habe ihre Kleider zusammengesucht, sich angezogen, sei noch schnell ins Bad gegangen und habe dann die Wohnung verlassen (pag. 82 Z. 243 f.).