10.2.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aussagen der Privatklägerin zum Kerngeschehen Auffälligkeiten und Ungereimtheiten aufweisen. Wie bereits die Vorinstanz hat auch die Kammer erhebliche Zweifel daran, dass die sexuellen Handlungen so stattgefunden haben, wie sie von der Privatklägerin geschildert wurden. Dieser Eindruck wird durch das Verhalten der Privatklägerin nach dem Vorfall verstärkt (vgl. Ziff. II. 10.2.9 nachfolgend).