974, S. 31 erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Es ist nicht ersichtlich, weshalb an der Beweiskraft der Verlaufsnotizen der Fachstelle Opferhilfe Vista gezweifelt werden sollte, beruhen diese doch auf den Aussagen der Privatklägerin gegenüber der Opferhilfe (vgl. zu den Akten der Fachstelle Opferhilfe Vista auch Ziff. II. 10.4 hinten). 10.2.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aussagen der Privatklägerin zum Kerngeschehen Auffälligkeiten und Ungereimtheiten aufweisen.