Danach sei es zu einer schweren psychischen Krise mit Suizidalität, Schuldgefühlen und einer massiven Selbstwertkrise gekommen (pag. 844). Entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters der Privatklägerin (pag. 1132) durfte die Vorinstanz ohne in Willkür zu verfallen davon ausgehen, dass Vorwürfe eines späteren Partners der Auslöser oder zumindest mitverantwortlich für die Anzeigeerstattung sein könnten (pag. 974, S. 31 erstinstanzlichen Urteilsbegründung).