973, S. 30 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Zu prüfen ist, weshalb die Privatklägerin die Beschuldigten über drei Jahre nach den vorgeworfenen Taten zu Unrecht belasten und sich einem für sie belastenden Strafverfahren aussetzen sollte. Die Privatklägerin führte an der ersten Einvernahme aus, der Gedanke Anzeige zu erstatten, sei schon lange da gewesen. Sie habe gedacht, sie könne es irgendwie wegstecken. In letzter Zeit seien auch Suizid-Gedanken aufgekommen und deshalb sei sie zum Entschluss gelangt, jetzt müsse etwas gehen. Sie könne mit niemandem darüber reden und fresse alles in sich hinein (pag.