Bei der Privatklägerin seien Betroffenheit und Leidensdruck vorhanden. Es sei davon auszugehen, dass an jenem Abend tatsächlich Dinge vorgefallen seien, welche die Privatklägerin belasten würden und ihre persönlichen Grenzen überschritten hätten. Dies werde auch durch die Aussagen der Schwester der Privatklägerin bestätigt. Das Gericht hege jedoch Zweifel daran, ob die Privatklägerin dies den Beschuldigten gegenüber auch so kommuniziert habe bzw. habe kommunizieren können (pag. 973, S. 30 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).