Schliesslich bleibt unklar, wie in dieser Position ein Wechsel zwischen den Beschuldigten stattgefunden haben soll, ohne dass sich die Privatklägerin dagegen hätte wehren können. Aufgrund des zumindest kurzen zeitlichen Unterbruchs während den Wechseln müsste es der Privatklägerin möglich gewesen sein, sich zu bewegen und zu wehren. 10.2.7 Die Vorinstanz erhielt anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung einen persönlichen Eindruck der Privatklägerin. Sie hatte dabei nicht den Eindruck, dass die Privatklägerin bewusst Lügenmärchen erzählt habe. Bei der Privatklägerin seien Betroffenheit und Leidensdruck vorhanden.