Unklar bleibt, wie es den Beschuldigten in dieser Position möglich gewesen sein soll, die Beine der Privatklägerin «auseinander zu machen». Ferner erscheint zumindest ein vaginales Eindringen gegen den Willen der Frau in dieser Position kaum möglich. Der Verteidiger von B.________ wies zu Recht darauf hin, dass die Frau eine Penetration durch das Abkippen des Beckens verhindern könnte (pag. 1291). Schliesslich bleibt unklar, wie in dieser Position ein Wechsel zwischen den Beschuldigten stattgefunden haben soll, ohne dass sich die Privatklägerin dagegen hätte wehren können.