Es mag sein, dass die von der Privatklägerin geschilderte Position der Sexstellung «Jockey» nahe kommt. Dem Rechtsvertreter der Privatklägerin ist zuzustimmen, dass sich der Mann in dieser Position nicht zwingend mit den Händen abstützen muss und die Frau mit der Hand hinunterdrücken bzw. ihr auf den unteren Rücken schlagen könnte (pag. 1271 f.; vgl. auch pag. 1260). Allerdings befinden sich in dieser Position die Knie des Mannes seitlich neben der Hüfte der Frau (vgl. pag. 1260). Unklar bleibt, wie es den Beschuldigten in dieser Position möglich gewesen sein soll, die Beine der Privatklägerin «auseinander zu machen».