21 netration der Beschuldigte praktisch über der Privatklägerin liegen (pag. 972, S. 29 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Rechtsvertreter der Privatklägerin bringt vor, die pauschale Behauptung, dass die geschilderte Stellung rein anatomisch nicht möglich sei, entspreche nicht den Tatsachen. Eine kurze einschlägige Recherche habe ergeben, dass die von der Privatklägerin beschriebene Position offenbar einer Sexstellung namens «Jockey» nahe komme.