815 Z. 22). Die Vorinstanz erwog, es sei nicht klar, wie jeweils ein einzelner Beschuldigter die bäuchlings auf dem Sofa liegende Privatklägerin zeitgleich vaginal oder anal penetriert, mit der flachen Hand auf den unteren Rücken oder das Gesäss geschlagen und ihre Beine drapiert haben solle. Rein anatomisch müsste bei einer solchen Pe-