Es ist nicht davon auszugehen, dass die Privatklägerin von A.________ emotional abhängig war, zumindest nicht in der Weise, dass sie nicht in der Lage gewesen wäre, ihren Widerstand in Bezug auf die sexuellen Handlungen deutlich kundzutun. 10.2.6 Die Privatklägerin schilderte, sie sei «längswegs» auf dem Sofa gelegen, der Kopf sei ihr auf die Seitenlehne des Sofas hinunter gedrückt worden und ihr Bauch sei auf der Liege (Sitzfläche) gewesen (pag. 79 Z. 138 f.; pag. 814 Z. 23, Z. 26). B.________ und A.________ hätten ihr die Hand auf den Rücken gehalten, so dass sie sich nicht habe wehren können (vgl. pag. 79 Z. 142, Z. 159 f.;