973, S. 30 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Gestützt auf die in diesem Bereich glaubhaften Aussagen der Privatklägerin ist zwar davon auszugehen, dass sie auf der Suche nach einer festen Beziehung war und für A.________ Gefühle hatte (vgl. pag. 75 Z. 4; pag. 107 Z. 280; pag. 814 Z. 19 f.; pag. 819 Z. 5 ff.). Die Privatklägerin äusserte sich aber durchaus auch kritisch über die Beziehung. So führte sie aus, als sie A.________ näher und besser kennengelernt habe, sei sie sich nicht mehr sicher gewesen, ob er auch an etwas Ernsthaftem interessiert sei (pag. 75 Z. 5 f.).