vgl. zu den Aussagen von G.________ Ziff. II. 10.3 hinten). Es ist folglich auch möglich, dass es an jenem Abend zu sexuellen Handlungen gekommen ist, die die Privatklägerin so nicht gewollt hat, sie aber ihren entgegenstehenden Willen nicht unmissverständlich manifestieren konnte, so dass die Beschuldigten ihr fehlendes Einverständnis nicht erkennen konnten. Anders als die Vorinstanz geht die Kammer nicht von einer emotionalen Abhängigkeit der Privatklägerin von A.________ aus (vgl. pag. 973, S. 30 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).