Erforderlich ist jedoch eine tatkräftige und manifeste Willensbezeugung, mit welcher dem Täter unmissverständlich klargemacht wird, mit sexuellen Handlungen nicht einverstanden zu sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1149/2014 vom 16. Juli 2015 E. 5.1.3. mit Hinweisen). Die Kammer teilt die Zweifel der Vorinstanz daran, ob sich die Privatklägerin in einer für die Beschuldigten erkennbaren Weise zur Wehr gesetzt hat bzw. ihren Widerstand unmissverständlich manifestiert hat (vgl. pag. 973, S. 30 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).