818 Z. 10 ff.). Es erscheint ohne Weiteres nachvollziehbar, dass ein Opfer eines sexuellen Übergriffs nach anfänglicher Abwehr irgendwann aufgibt und die Übergriffe quasi über sich ergehen lässt. Vom Opfer wird denn auch nicht verlangt, dass es sich gegen die Gewalt mit allen Mitteln zu wehren versucht. Erforderlich ist jedoch eine tatkräftige und manifeste Willensbezeugung, mit welcher dem Täter unmissverständlich klargemacht wird, mit sexuellen Handlungen nicht einverstanden zu sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1149/2014 vom 16. Juli 2015 E. 5.1.3. mit Hinweisen).