81 Z. 201 f.). In den weiteren Einvernahmen relativierte die Privatklägerin diese Schilderungen und führte aus, sie habe mehrmals stopp und nein gesagt (pag. 102 Z. 108; pag. 813 Z. 45 f.; pag. 815 Z. 31; pag. 818 Z. 10). Sie sei dann in eine Starre gefallen und habe gehofft, dass es bald vorbei sei (pag. 815 Z. 32). Auf Frage des Gerichtspräsidenten, ob es denkbar sei, dass die Beschuldigten nicht erkennen konnten, dass sie nicht gewollt habe, erklärte die Privatklägerin, zuerst habe sie nicht gewusst, was sie vorgehabt hätten. Es sei alles sehr schnell gegangen. Sie habe nein und stopp gesagt.