II. 10.1.3 vorne). Die Tatsache, dass die Privatklägerin sowohl den Beginn der sexuellen Handlungen im Schlafzimmer als auch den Oralverkehr gänzlich in Abrede stellte, deutet darauf hin, dass die sexuellen Handlungen im Schlafzimmer einvernehmlich stattfanden. 10.2.5 In ihrer Strafanzeige vom 15. Mai 2009 führte die Privatklägerin aus, sie habe mehrmals laut geschrien, «stopp» gerufen und erklärt, dass sie das nicht wolle (pag. 52). A.________ sei trotz heftiger verbaler Verteidigungen vaginal und anal in sie eingedrungen (pag. 53). An der ersten Einvernahme schilderte die Privatklägerin, sie habe zwei, drei Mal «stopp» gerufen.