19 Die Kammer erachtet es nach dem Gesagten nicht als erstellt, dass die Privatklägerin so schnell wie möglich vom Schlafzimmer ins Wohnzimmer ging, nachdem sie B.________ im Schlafzimmer wahrgenommen hat. Die diesbezüglichen Aussagen der Privatklägerin erscheinen nicht glaubhaft. Vielmehr ist gestützt auf die übereinstimmenden und glaubhaften Aussagen der Beschuldigten davon auszugehen, dass es im Schlafzimmer zu sexuellen Handlungen und dabei insbesondere auch zu Oralverkehr gekommen ist (vgl. Ziff. II. 10.1.3 vorne).