974, S. 31 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Privatklägerin zwar angab, sie sei erschrocken und sehr enttäuscht gewesen und habe schon ein komisches Gefühl gehabt (pag. 78 Z. 115, Z. 122; pag. 101 Z. 85; pag. 813 Z. 39; pag. 814 Z. 15). Aus ihren Aussagen geht jedoch nicht hervor, dass die Situation zu diesem Zeitpunkt bedrohlich gewesen wäre, so dass sie quasi aus dem Schlafzimmer hätte flüchten müssen (vgl. pag. 78 Z. 114 ff.; pag. 101 Z. 85 ff.; pag. 813 Z. 38 ff.).