auch Sex möchte, gab die Privatklägerin an, sie hätten nicht gesagt, was sie wollten. Aber sie sei ja nicht auf den Kopf gefallen (pag. 814 Z. 12 ff.). Wenn die Privatklägerin wusste, dass B.________ mit ihr Sex haben wollte, erscheint tatsächlich seltsam, dass sie lediglich «ein Kleidungsstück» über sich warf und ins Wohnzimmer ging, anstatt sich ganz anzuziehen und die Wohnung zu verlassen (vgl. pag. 974, S. 31 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).