815 Z. 10 f.). Zur Situation im Schlafzimmer führte die Privatklägerin aus, sie habe eine Hand auf ihrem Rücken gespürt und ein Geräusch gehört. Sie habe sich erschrocken umgedreht und anhand der Gesichtszüge B.________ erkannt (pag. 78 Z. 114 ff.; pag. 101 Z. 81 ff.; pag. 813 Z. 38 ff.). B.________ habe ihr gesagt, dass sie sich nicht stören lassen sollen. Er könne nicht einschlafen und schaue nur zu. Sie habe dann A.________ gefragt, was B.________ in seiner Wohnung mache. Er habe ihr gesagt, sie hätten gepokert und er habe diesem angeboten, dass er bei ihm schlafen könne.