Ihre äusserst detaillierte Beschreibung von C.________ lässt an der Sachverhaltsdarstellung der Privatklägerin Zweifel aufkommen. 10.2.4 Anders als die Beschuldigten gab die Privatklägerin zu Protokoll, die sexuellen Handlungen hätten ausschliesslich im Wohnzimmer auf dem Sofa stattgefunden (vgl. pag. 78 ff. Z. 123 ff.; pag. 813 f. Z. 43 ff.; pag. 814 Z. 6 f.; pag. 815 f. Z. 47 f.). Sie schilderte in ihren Aussagen keinen Oralverkehr und bestritt an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung explizit, dass es zu Oralverkehr gekommen sei (pag. 815 Z. 10 f.).