Stellt man auf die Sachverhaltsdarstellung der Privatklägerin ab, wurde diese aber unmittelbar zuvor Opfer eines Sexualdelikts. Es erscheint daher sehr unwahrscheinlich, dass sich die Privatklägerin nach einem derart traumatischen Erlebnis noch ein so gutes Bild von C.________ machen konnte. Hinzu kommt, dass die Beschuldigten gemäss den Aussagen der Privatklägerin nach dem Vorfall schlafen gegangen seien. Als sie die Wohnung verlassen habe, seien B.________ und C.________ zugedeckt auf dem Sofa am Schlafen gewesen (vgl. pag. 82 Z. 247). Ihre äusserst detaillierte Beschreibung von C.___