18 Rechtsvertreters der Privatklägerin (vgl. pag. 1270) ist festzuhalten, dass die Privatklägerin zwar auch ausgesagt hat, sie habe sich nach dem Vorfall auf dem Sofa schlafend gestellt, jedoch den Kopf Richtung Wohnzimmer gedreht, damit sie die Situation ein wenig gesehen habe (pag. 81 f. Z. 234 ff.). Stellt man auf die Sachverhaltsdarstellung der Privatklägerin ab, wurde diese aber unmittelbar zuvor Opfer eines Sexualdelikts.