809 Z. 17). Seltsam erscheint, dass die Privatklägerin C.________ an der ersten Einvernahme detailliert beschreiben konnte. Die Privatklägerin schilderte, sie habe dann noch eine weitere Stimme gehört und gemerkt, dass offenbar noch eine dritte Person anwesend sei (pag. 80 Z. 188 f.). A.________ habe sie mit der Hand auf das Sofa gedrückt und dann sei der andere schon da gewesen. Sie habe sich nicht umdrehen, nach hinten sehen und sich wehren können (pag. 80 Z. 193 f.). Sie habe den dritten Mann (C.________) an jenem Abend zum ersten Mal gesehen und habe seine Gesichtszüge im Licht des Fernsehers erkennen können (pag.