17 nen und Schilderungen der Privatklägerin gehalten hat. Dennoch fällt auf, dass die Aussagen der Privatklägerin zum Kerngeschehen im Wesentlichen der schriftlich verfassten Strafanzeige entsprechen. Ihre Wortwahl ist in sämtlichen Einvernahmen ähnlich geblieben und sie hat, wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, keine grösseren Erweiterungen oder Ergänzungen gemacht (vgl. pag. 51 ff.; pag. 78 ff. Z. 114 ff.; pag. 101 ff. Z. 85 ff.; pag. 813 ff. Z. 38 ff.).