972, S. 29 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Einwand des Rechtsvertreters der Privatklägerin, wonach der Umstand, dass die Strafanzeige von ihm verfasst worden sei, keinesfalls gegen die Glaubhaftigkeit von späteren Einvernahmen sprechen könne (vgl. pag. 1123 f.), ist unbehelflich. Selbstverständlich durfte die Privatklägerin eine schriftliche Strafanzeige einreichen und es ist auch davon auszugehen, dass sich ihr Rechtsvertreter an die Instruktio-