81 Z. 217 f.). Die Privatklägerin schilderte das Kerngeschehen chronologisch und machte dabei weder Sprünge in der Chronologie noch spontane Verbesserungen. Die Vorinstanz erwog, vorliegend komme auch zum Tragen, dass die Strafanzeige vom Rechtsvertreter der Privatklägerin verfasst worden sei. In der Anzeige sei das Geschehen bereits protokollarisch festgehalten worden. Die Privatklägerin habe sich in den Einvernahmen an dem in der Anzeige dargestellten Ablauf festgehalten und keine grösseren Erweiterungen oder Ergänzungen gemacht. Dies mache es noch schwieriger, ihre eher dürftigen Aussagen zu analysieren (pag. 972, S. 29 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).