Dennoch fällt auf, dass die Privatklägerin die sexuellen Handlungen abstrakt, detailarm und unpersönlich schilderte. So führte sie beispielsweise aus «Dann nahm er [B.________] mich dort zuerst vaginal, dann anal und wieder vaginal und ungeschützt» (pag. 79 Z. 134, Z. 145). «Dann kam A.________ und übernahm mich und der andere hatte noch seine Hand auf meinem Rücken. Er nahm mich auch vaginal und anal und ebenfalls ungeschützt» (pag. 80 Z. 163 ff.). «Und auch diese [die dritte Person] übernahm mich unmittelbar nachdem A.________ gegangen ist» (pag. 80 Z. 189 f.). «Und dann hat er [A.________] mich noch einmal kurz vaginal genommen, nachdem der Dritte weg war» (pag. 81 Z. 217 f.).