Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass die Aussagen der Privatklägerin zum Kerngeschehen knapp ausgefallen sind (pag. 972, S. 29 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ihre Aussagen entstanden jeweils auf konkrete Nachfrage hin. Eine freie Schilderung des Geschehens fehlt gänzlich (vgl. pag. 79 ff. Z. 133 ff.; pag. 813 ff. Z. 44 ff.). Es mag zutreffen, dass die Realkennzeichenanalyse bei mutmasslichen Opfern von Sexualdelikten an ihre Grenzen stösst. Diesen fällt es in vielen Fällen äusserst schwer, über das Geschehene ausführlich zu berichten. Dennoch fällt auf, dass die Privatklägerin die sexuellen Handlungen abstrakt, detailarm und unpersönlich schilderte.