81 Z. 201 f.). Nachdem der Dritte weg gewesen sei, sei A.________ wieder zu ihr gekommen und habe gesagt, «was, magst du schon nicht mehr?». Dann habe er sie noch einmal kurz vaginal genommen. Er habe sie dann wirklich gewalttätig auf das Sofa gedrückt (pag. 81 Z. 217 ff.). Der Wechsel zwischen dem Dritten und A.________ habe schnell und fliegend stattgefunden. Sie sei runter gedrückt worden, könne aber nicht sagen, ob vom Dritten oder von A.________. Auch dieses Mal habe A.________ mit der offenen Hand auf ihr Gesäss geschlagen (pag. 81 Z. 224 ff.). Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass die Aussagen der Privatklägerin zum Kerngeschehen knapp ausgefallen sind (pag.