Ihre Aussagen enthalten Interaktionen und Gesprächsinhalte. Die Privatklägerin führte beispielsweise aus, sie habe B.________ gefragt, was er hier mache, um was es hier gehe und wieso er in der Wohnung sei. B.________ habe geantwortet, dass sie sich nicht stören lassen sollten. Er könne nicht einschlafen (pag. 78 Z. 116 ff.; pag. 101 Z. 85 ff.; pag. 813 Z. 39 ff.). Es seien dann Sprüche wie «tu nicht so», «es passiert dir nichts», «so was ist doch heute normal», «du willst das ja auch» gefallen (pag. 78 Z. 120 f.). Während den sexuellen Handlungen habe A._____