Ein stereotypes Aussageverhalten ist ebenso wenig erkennbar wie allfällige Lügensignale. Es gibt keine Anhaltspunkte, dass es zwischen den Beschuldigten zu Absprachen gekommen ist. Die Kammer geht vielmehr davon aus, dass die Beschuldigten den Vorfall so geschildert haben, wie sie ihn in Erinnerung hatten. Gestützt auf ihre übereinstimmenden und glaubhaften Aussagen ist davon auszugehen, dass es zuerst im Schlafzimmer und anschliessend im Wohnzimmer auf dem Sofa zu sexuellen Handlungen und dabei insbesondere auch zu Oralverkehr gekommen ist.