_ spielte. Stattdessen berichteten die Beschuldigten bereitwillig, frei und ausführlich über die Geschehnisse in jener Nacht und korrigierten das falsche Datum (vgl. pag. 971, S. 28 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 10.1.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschuldigten übereinstimmend zu Protokoll gaben, die Privatklägerin sei mit den sexuellen Handlungen einverstanden gewesen. Darüber hinaus stimmen ihre Aussagen in nicht unwesentlichen Details überein. Ein stereotypes Aussageverhalten ist ebenso wenig erkennbar wie allfällige Lügensignale.