mit seiner Aussage, dass er am meisten Geschlechtsverkehr mit der Privatklägerin gehabt habe, selber belastet. Schliesslich wies die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass es für die Beschuldigten aufgrund des falschen Tatzeitpunkts in der Strafanzeige und der fehlenden Spuren ein Leichtes gewesen wäre, die sexuellen Handlungen gänzlich in Abrede zu stellen und sich auf Alibis zu berufen, zumal insbesondere B.________ im November 2005 noch nicht für den FC E.________ spielte.