Soweit der Rechtsvertreter der Privatklägerin geltend macht, die Beschuldigten hätten sich bemüht, die Privatklägerin als «sexsüchtiges Fussballgroupie» darzustellen und sich selbst beschönigend in ein möglichst gutes Licht zu rücken (pag. 1121), kann ihm nicht gefolgt werden. So hat sich namentlich B.________ mit seiner Aussage, dass er am meisten Geschlechtsverkehr mit der Privatklägerin gehabt habe, selber belastet.