Für die Behauptung des Rechtsvertreters der Privatklägerin, C.________ seien vor seiner ersten Einvernahme die Aussagen und Einvernahmeprotokolle der Mitbeschuldigten zugänglich gemacht worden (vgl. pag. 1118), gibt es in den Akten keine Anhaltspunkte. Der Verteidiger von B.________ weist diesen Vorwurf entschieden zurück (pag. 1247). Zudem geht aus der Stellungnahme von C.________ hervor, dass dieser vor der Einvernahme vom 10. Juni 2010 nicht gewusst habe, um was es im vorliegenden Verfahren gehe und keine Kenntnis von allfälligen Mitbeschuldigten gehabt habe (pag. 1202).